Zu bedenken ist auch, dass ein überarbeiteter Zonenplan Siedlung am 16. November 2011 rechtskräftig geworden ist. Der verhältnismässig neue Plan spricht aus raumplanerischer Sicht und im Hinblick auf die Planbeständigkeit gegen eine baldige Einzonung der Parzelle Nr. 2543 (BGE 131 II 728 E. 2.6, 113 Ia 444 E. 5b; vgl. auch Art. 15 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [SR 700, RPG]). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Parteien sowohl bei Durchführung der Baulandumlegung wie auch im heutigen Zeitpunkt stets gegen eine Einzonung der Parzelle ausgesprochen.