Die Einzonung in die Bauzone liegt damit auch im Macht- und Entscheidungsbereich der Grundeigentümerin. Gegen eine Qualifikation als Bauerwartungsland spricht hingegen, dass die vorliegend betroffene Parzelle hauptsächlich nicht von Parzellen in einer Bauzone, konkret in der Zone W2, umgeben ist, sondern vor allem von Parzellen, die der Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung gemäss § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugeteilt sind. Zu bedenken ist auch, dass ein überarbeiteter Zonenplan Siedlung am 16. November 2011 rechtskräftig geworden ist.