", S. 244 ff.). Die Parzelle Nr. 2543 befindet sich unbestrittenermassen im Siedlungsgebiet, weshalb sich die Frage stellt, ob die Parzelle in naher Zukunft mit einer Überbauung besser genutzt werden könnte. Für eine Qualifikation als Bauerwartungsland könnte die Fussnote zu Art. 8 ZR sprechen. Danach erfolgt im Sinne einer Anpassungspflicht der Nutzungsplanung an veränderte Verhältnisse eine Umzonung der Bauernhofzone, wenn der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr in ortsüblicher Weise als Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb weitergeführt wird. Die Einzonung in die Bauzone liegt damit auch im Macht- und Entscheidungsbereich der Grundeigentümerin.