Auch genügt die Erschliessbarkeit einer Parzelle und unter Umständen selbst deren Erschliessung nicht ohne Weiteres, um die Überbaubarkeit in naher Zukunft zu bejahen (BGE 109 Ib 13 E. 2). Unzulässig spekulative Elemente enthält im Übrigen ein gesteigerter Bodenpreis, der auf einem vorhandenen, aber noch nicht genehmigten Zonenplan beruht (vgl. BJM 1971 "Urteil des Enteignungsgerichts vom 15.4.1971 in Sachen E. Thommen gegen Staat Baselland; Fall vor Verwaltungsgericht durch Vergleich auf der Basis dieses Urteils erledigt.", S. 244 ff.).