", S. 249; P. Freudenreich, Ausgewählte Fragen aus dem Recht der Enteignungsentschädigung, Diss., Basel 1968, S. 65 f.). Solches Land, dessen Überbauung noch in unbestimmter Zukunft liegt, dessen Wert aber doch schon den Preis reinen Kulturlandes übersteigt und eine wesentliche, durch die Möglichkeit künftiger Überbauung bestimmte Komponente enthält, wird als sogenanntes Bauerwartungsland bezeichnet (BGE 97 I 112 E. 3a). Fraglich ist somit, ob die Parzelle Nr. 2543 als sogenanntes Bauerwartungsland betrachtet werden müsste.