(…). Bei Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden und ausserhalb der Bauzonen und des Bebauungsplanes liegen, die jedoch in späterer Zeit für eine Überbauung in Betracht fallen, wird nicht der reine Landwirtschaftspreis in Anschlag gebracht, sondern ein erhöhter, dem Baulandwert angenäherter Betrag (BGE 97 I 112 E. 3a; vgl. BJM 1971 "Urteil des Enteignungsgerichts vom 15.4.1971 in Sachen E. Thommen gegen Staat Baselland; Fall vor Verwaltungsgericht durch Vergleich auf der Basis dieses Urteils erledigt.", S. 249; P. Freudenreich, Ausgewählte Fragen aus dem Recht der Enteignungsentschädigung, Diss., Basel 1968, S. 65 f.).