Der ohne diesen „Ausreisser“ ermittelte statistische Verkehrswert der Landwirtschaftszone liegt bei Fr. 6.34/m². Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Vergleichspreise zwischen Fr. 5.00/m2 und Fr. 10.00/m² für Land in der Landwirtschaftszone bekannt (vgl. BGE 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.4.1, 1E.4/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 3.3). Die Vergütung von Fr. 15.00/m² für die vorliegende Enteignung liegt folglich eindeutig über dem Verkehrswert für Land in der Landwirtschaftszone. 3.5 Gemäss § 19 Abs. 2 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrwerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung oder Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen.