8 Abs. 2 ZR nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Idealerweise wäre bei der Anwendung der Vergleichsmethode deshalb auf Vergleichsobjekte abzustellen, die ebenfalls in der Bauernhofzone liegen. Solche Vergleichspreise liegen indessen nicht vor. (…). Als preisbestimmender Faktor steht die bauliche Nutzung im Vordergrund (Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 69). Wie bereits erwähnt, richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 ZR die zulässige Nutzung in der Bauernhofzone nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Behelfsweise ist deshalb auf Vergleichspreise für Grundstücke in der Landwirtschaftszone abzustellen.