Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 128 B/IV/d m.w.H.). (…) 3.4 Die Parzelle Nr. 2543 befand sich vor der Baulandumlegung und befindet sich auch heute gemäss geltendem Zonenplan Siedlung vom 16. November 2011 in der sogenannten Bauernhofzone. Gemäss Zonenreglement der Einwohnergemeinde B. vom 20. Juni 2005 (ZR) handelt es sich bei der Bauernhofzone um eine Spezialzone (Art. 2 ZR). Deren Zweck ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ZR die Erhaltung der angestammten bäuerlichen Betriebsstandorte im Siedlungsgebiet. Die zulässigen Nutzungen richten sich gemäss Art. 8 Abs. 2 ZR nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.