Im Hinblick auf diese Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zuletzt aus der öffentlichen Urkunde vom 22. September 2006 über den Vollzug der Mutation Nr. 1417 im Grundbuch B. ergibt, ist der Grundsatz der vollen Entschädigung auch im vorliegenden Fall massgebend. 3.3 Nach konstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG; Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 3.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b).