§ 65 Abs. 1 RBG hält fest, dass im Rahmen einer Baulandumlegung Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen, dem Gemeinwesen in der Regel entschädigungslos abzutreten sind. Vorliegend wurde jedoch bereits im Verlauf der Baulandumlegung davon ausgegangen, dass die abgetretenen Flächen voll zu entschädigen seien. Im Hinblick auf diese Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zuletzt aus der öffentlichen Urkunde vom 22. September 2006 über den Vollzug der Mutation Nr. 1417 im Grundbuch B. ergibt, ist der Grundsatz der vollen Entschädigung auch im vorliegenden Fall massgebend.