3. 3.1 Umstritten ist vorliegend die Höhe der Entschädigung für die Abtretung von 105m² der Parzelle Nr. 2543. (…) 3.2. Zunächst ist zu beurteilen, ob der Grundsatz der vollen Entschädigung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt. Wie bereits in Erwägung 1.1 ausgeführt, liegt keine eigentliche Enteignung vor. Die Landabtretung erfolgte vielmehr im Rahmen einer Baulandumlegung. § 65 Abs. 1 RBG hält fest, dass im Rahmen einer Baulandumlegung Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen, dem Gemeinwesen in der Regel entschädigungslos abzutreten sind.