EntG läuft gemäss Parteivereinbarung somit erst ab dem Vorliegen des definitiven Kostenverteilers bzw. mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2012. (…). Da die Sache materiellrechtlich als Klage zu behandeln ist, formell aber von den Parteien als Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, werden die Parteien als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bezeichnet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.