2. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend zu machen. Die Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden (§ 97 Abs. 2 Satz 2 EntG). (…). Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung gemäss § 97 Abs. 2 EntG läuft gemäss Parteivereinbarung somit erst ab dem Vorliegen des definitiven Kostenverteilers bzw. mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2012.