Allerdings ist die Frage, ob überhaupt eine Entschädigung geschuldet ist, aufgrund Ziffer 5.3 der öffentlichen Urkunde vom 22. September 2006 nicht bestritten, da diese eine finanzielle Abgeltung ausdrücklich vorsieht. Die Höhe der Entschädigung ist jedoch nicht geregelt. Umstritten ist damit im vorliegenden Fall die Höhe einer im Grundsatz unbestrittenen Entschädigungsforderung, die eine Landabtretung ausserhalb eines eigentlichen Enteignungsverfahrens betrifft. Für eine solche Konstellation sieht der Auffangtatbestand nach § 97 Abs. 1 EntG die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts vor.