Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht der Kostenverteiler der Baulandumlegung gerügt, sondern die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Mit einer Umlegung verbundene Landabzüge haben grundsätzlich nicht Enteignungscharakter, sondern stellen eine Art Vorzugslast in natura, eine Gegenleistung der Grundeigentümer für die ihnen aus der Ausführung der Umlegung zukommenden Vorteile, dar (BGE 100 Ia 223 E. 3c; SOG vom 25. November 1994, Nr. 41, E. 5; Hans Rudolf Steiner, Die Baulandumlegung dargestellt nach schweizerischem Recht, Zürich 1968, S. 86 ff.; VVGE 1996/1997 Nr. 26, Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1996, E. 3;