Das Verfahrensrecht der Baulandumlegung begründet hier allerdings keine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts. Eine solche besteht im Zusammenhang mit Baulandumlegungen lediglich hinsichtlich unerledigt gebliebener Einsprachen an die Schätzungskommission betreffend den Kostenverteiler gemäss § 71 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (SGS 400, RBG). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht der Kostenverteiler der Baulandumlegung gerügt, sondern die Höhe der zugesprochenen Entschädigung.