1. 1.1 (…) Gemäss § 97 Abs. 1 EntG beurteilt das Enteignungsgericht ausserdem Entschädigungsansprüche, die gegen den Kanton oder eine Gemeinde für Inanspruchnahme von Land usw. erhoben werden, ohne dass ein eigentliches Enteignungsverfahren vorausgegangen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Landabtretung im Rahmen einer Baulandumlegung. Das Verfahrensrecht der Baulandumlegung begründet hier allerdings keine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts.