(…) (…) Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Vorverhandlung, dass sie lediglich die Höhe der Landabtretungsentschädigung, nicht jedoch die Erhebung bzw. Veranschlagung der Erschliessungsbeiträge rüge. Nach Einholung ergänzender Unterlagen wurde der Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 28. August 2012 geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: