Am 21. Januar 2012 erhob A. beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die definitive Beitragstabelle der Einwohnergemeinde B. und stellte sinngemäss das Begehren, es sei ihr eine Landentschädigung in der Höhe von Fr. 750.00/m² zuzusprechen. (…) In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. (…) (…) Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Vorverhandlung, dass sie lediglich die Höhe der Landabtretungsentschädigung, nicht jedoch die Erhebung bzw. Veranschlagung der Erschliessungsbeiträge rüge.