Die Beiträge für Strasse, Wasser und Kanalisation belaufen sich in Anwendung von § 18 und § 30 des Strassenreglements vom 20. November 1995 der Einwohnergemeinde B. (SR) in der Beitragsverfügung vom 11. Januar 2012 auf Fr. 0.00, sind jedoch in der Tabelle in der Höhe von insgesamt Fr. 58'453.80 aufgeführt. Am 21. Januar 2012 erhob A. beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die definitive Beitragstabelle der Einwohnergemeinde B. und stellte sinngemäss das Begehren, es sei ihr eine Landentschädigung in der Höhe von Fr. 750.00/m² zuzusprechen.