Aus dem Sachverhalt: (…). Mit dem Erweiterungsbau des Y. wegs als Erschliessungsstrasse sollten einige anstossende Bauparzellen verkehrstechnisch im Gebiet "X. " erschlossen werden. Zudem hatte sich eine Baulandumlegung aufgedrängt, da die damaligen Parzellierungen des Gebiets "X. " zur Überbauung ungeeignet waren. Unter anderem war die der Bauernhofzone (BHZ) zugeteilte, im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 2543 des Grundbuchs B. an der Baulandumlegung beteiligt. Im Rahmen der Baulandumlegung erhielt A. von der Einwohnergemeinde B. eine provisorische Beitragsberechnung der Anstösserbeiträge für den Strassenbau X. .