Gemäss § 19 Abs. 2 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrwerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung oder Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen. (E. 3.5) Für die Beurteilung, ob Bauerwartungsland vorliegt, müssen die im fraglichen Zeitpunkt geltenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung und die bauliche Entwicklung in der Umgebung herangezogen werden. (E. 3.6) Aus dem Sachverhalt: (…).