Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend zu machen. (E. 2) Für die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen ist in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen. (E. 3.3) Gemäss § 19 Abs. 2 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrwerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung oder Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen.