{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2012-18_2012-11-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db4f6da1-221b-4554-9807-8ae94ba0af92&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433726", "Checksum": "6be1bb651c1e160dc1c361e7176080e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["600 2012 18", "600 12 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. (E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:59:26", "Checksum": "b59bda752d6405a215ae190bddf77cf5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)\nRegeste:\n12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. (E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend\n\n\n3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das abgetretene Land in der Bauernhofzone wertmässig mit Landwirtschaftsland vergleichbar ist. Beim abgetretenen Land handelt es sich auch nicht um Bauerwartungsland, da es an der Wahrscheinlichkeit einer besseren Nutzung bzw. einer Einzonung fehlt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin indessen einen Preis angeboten, der über den statistischen Durchschnitts-preisen für Landwirtschaftsland in der Einwohnergemeinde B. liegt. Der Grundsatz der vollen Entschädigung ist somit vorliegend nicht verletzt.\nEntscheid Nr. 600 12 18 vom 8. November 2012"}