{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2012-18_2012-11-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db4f6da1-221b-4554-9807-8ae94ba0af92&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "6be1bb651c1e160dc1c361e7176080e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2012 18", "600 12 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. 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(E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend\n\n\n3.5 Gemäss § 19 Abs. 2 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrwerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung oder Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen. Unter der besseren Nutzung eines unüberbauten Grundstücks ist in der Regel seine Überbauung zu verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a m.w.H.). (…). Von einer andern als der am Bewertungsstichtag bestehenden Rechtslage darf ausgegangen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Änderung der rechtlichen Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzunehmen wäre (BGE 134 II 49 E. 13.3, 125 II 431 E. 3a, 115 Ib 13 E. 5b, 109 Ib 13 E. 2, 107 Ib 219 E. 3; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 654). (…). Bei Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden und ausserhalb der Bauzonen und des Bebauungsplanes liegen, die jedoch in späterer Zeit für eine Überbauung in Betracht fallen, wird nicht der reine Landwirtschaftspreis in Anschlag gebracht, sondern ein erhöhter, dem Baulandwert angenäherter Betrag (BGE 97 I 112 E. 3a; vgl. BJM 1971 \"Urteil des Enteignungsgerichts vom 15.4.1971 in Sachen E. Thommen gegen Staat Baselland; Fall vor Verwaltungsgericht durch Vergleich auf der Basis dieses Urteils erledigt.\", S. 249; P. Freudenreich, Ausgewählte Fragen aus dem Recht der Enteignungsentschädigung, Diss., Basel 1968, S. 65 f.). Solches Land, dessen Überbauung noch in unbestimmter Zukunft liegt, dessen Wert aber doch schon den Preis reinen Kulturlandes übersteigt und eine wesentliche, durch die Möglichkeit künftiger Überbauung bestimmte Komponente enthält, wird als sogenanntes Bauerwartungsland bezeichnet (BGE 97 I 112 E. 3a). Fraglich ist somit, ob die Parzelle Nr. 2543 als sogenanntes Bauerwartungsland betrachtet werden müsste.\n3.6 Für die Beurteilung, ob Bauerwartungsland vorliegt, müssen die im fraglichen Zeitpunkt geltenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung und die bauliche Entwicklung in der Umgebung herangezogen werden (BGE 106 Ia 369 E. 2b m.w.H.). Gründe dafür, dass ein Grundstück nicht in verhältnismässig kurzer Zeit überbaut werden kann, sind beispielsweise die Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung, die Notwendigkeit einer Änderung in der Zonenplanung, das Erfordernis eines Erschliessungs-, Überbauungsoder Gestaltungsplanes, einer Baulandumlegung oder weitgehender Erschliessungsarbeiten (BGE 107 Ib 219 E. 3, 106 Ia 369 E. 2b, E. 3d und e). Auch genügt die Erschliessbarkeit einer Parzelle und unter Umständen selbst deren Erschliessung nicht ohne Weiteres, um die Überbaubarkeit in naher Zukunft zu bejahen (BGE 109 Ib 13 E. 2). Unzulässig spekulative Elemente enthält im Übrigen ein gesteigerter Bodenpreis, der auf einem vorhandenen, aber noch nicht genehmigten Zonenplan beruht (vgl. BJM 1971 \"Urteil des Enteignungsgerichts vom 15.4.1971 in Sachen E. Thommen gegen Staat Baselland; Fall vor Verwaltungsgericht durch Vergleich auf der Basis dieses Urteils erledigt.\", S. 244 ff.).\nDie Parzelle Nr. 2543 befindet sich unbestrittenermassen im Siedlungsgebiet, weshalb sich die Frage stellt, ob die Parzelle in naher Zukunft mit einer Überbauung besser genutzt werden könnte. Für eine Qualifikation als Bauerwartungsland könnte die Fussnote zu Art. 8 ZR sprechen. Danach erfolgt im Sinne einer Anpassungspflicht der Nutzungsplanung an veränderte Verhältnisse eine Umzonung der Bauernhofzone, wenn der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr in ortsüblicher Weise als Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb weitergeführt wird. Die Einzonung in die Bauzone liegt damit auch im Macht- und Entscheidungsbereich der Grundeigentümerin.\nGegen eine Qualifikation als Bauerwartungsland spricht hingegen, dass die vorliegend betroffene Parzelle hauptsächlich nicht von Parzellen in einer Bauzone, konkret in der Zone W2, umgeben ist, sondern vor allem von Parzellen, die der Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung gemäss § 19 Abs. 1 lit. f RBG zugeteilt sind. Zu bedenken ist auch, dass ein überarbeiteter Zonenplan Siedlung am 16. November 2011 rechtskräftig geworden ist. Der verhältnismässig neue Plan spricht aus raumplanerischer Sicht und im Hinblick auf die Planbeständigkeit gegen eine baldige Einzonung der Parzelle Nr. 2543 (BGE 131 II 728 E. 2.6, 113 Ia 444 E. 5b; vgl. auch Art. 15 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [SR 700, RPG]). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Parteien sowohl bei Durchführung der Baulandumlegung wie auch im heutigen Zeitpunkt stets gegen eine Einzonung der Parzelle ausgesprochen. Nach dem Ausgeführten fehlt es an tatsächlichen Anzeichen für eine bevorstehende Zuweisung des Grundstücks Nr. 2543 in eine Bauzone, weshalb die Möglichkeit einer besseren Nutzung nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit oder in naher Zukunft zu erwarten ist. Folglich ist das Vorliegen von Bauerwartungsland zu verneinen."}