{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2012-18_2012-11-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db4f6da1-221b-4554-9807-8ae94ba0af92&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "6be1bb651c1e160dc1c361e7176080e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2012 18", "600 12 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. 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(E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend\n\n3.\n3.1 Umstritten ist vorliegend die Höhe der Entschädigung für die Abtretung von 105m² der Parzelle Nr. 2543. (…)\n3.2. Zunächst ist zu beurteilen, ob der Grundsatz der vollen Entschädigung im vorliegenden Fall überhaupt zur Anwendung gelangt. Wie bereits in Erwägung 1.1 ausgeführt, liegt keine eigentliche Enteignung vor. Die Landabtretung erfolgte vielmehr im Rahmen einer Baulandumlegung. § 65 Abs. 1 RBG hält fest, dass im Rahmen einer Baulandumlegung Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen, dem Gemeinwesen in der Regel entschädigungslos abzutreten sind. Vorliegend wurde jedoch bereits im Verlauf der Baulandumlegung davon ausgegangen, dass die abgetretenen Flächen voll zu entschädigen seien. Im Hinblick auf diese Entscheidung der Beschwerdegegnerin, die sich nicht zuletzt aus der öffentlichen Urkunde vom 22. September 2006 über den Vollzug der Mutation Nr. 1417 im Grundbuch B. ergibt, ist der Grundsatz der vollen Entschädigung auch im vorliegenden Fall massgebend.\n3.3 Nach konstanter und gefestigter Praxis des Enteignungsgerichts ist für die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG; Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 3.2, Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Juni 2003 [600 03 21] E. 3b). Der Verkehrswert wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, der auch das Enteignungsgericht folgt, mit Hilfe der statistischen Methode oder Vergleichsmethode ermittelt (BGE 122 I 168 E. 3a; Urteil des Enteignungsgerichts vom 13. September 2010 [600 08 78] E. 4.2; René A. Rhinow/ Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 128 B/IV/d m.w.H.). (…) 3.4 Die Parzelle Nr. 2543 befand sich vor der Baulandumlegung und befindet sich auch heute gemäss geltendem Zonenplan Siedlung vom 16. November 2011 in der sogenannten Bauernhofzone. Gemäss Zonenreglement der Einwohnergemeinde B. vom 20. Juni 2005 (ZR) handelt es sich bei der Bauernhofzone um eine Spezialzone (Art. 2 ZR). Deren Zweck ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ZR die Erhaltung der angestammten bäuerlichen Betriebsstandorte im Siedlungsgebiet. Die zulässigen Nutzungen richten sich gemäss Art. 8 Abs. 2 ZR nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Idealerweise wäre bei der Anwendung der Vergleichsmethode deshalb auf Vergleichsobjekte abzustellen, die ebenfalls in der Bauernhofzone liegen. Solche Vergleichspreise liegen indessen nicht vor.\n(…). Als preisbestimmender Faktor steht die bauliche Nutzung im Vordergrund (Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 69). Wie bereits erwähnt, richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 ZR die zulässige Nutzung in der Bauernhofzone nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Behelfsweise ist deshalb auf Vergleichspreise für Grundstücke in der Landwirtschaftszone abzustellen. Die vom Gericht von Amtes wegen beim kantonalen Amt für Liegenschaftsverkehr angeforderte Landpreisstatistik der Einwohnergemeinde B. vom 17. September 2012 zeigt folgendes Bild bezüglich der Preise von Handänderungen für Parzellen in der Landwirtschaftszone in den letzten Jahren:\n|\nZone |\nFläche (m²) |\nVerkaufsjahr |\nPreis(Fr./m²) |\n|\nLandwirtschaftszone |\n4'154 |\n2011 |\n0.10 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n3'679 |\n2006 |\n6.50 |\n|\nRebbauzone |\n888 |\n2005 |\n65.30 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n5'389 |\n2005 |\n6.45 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n3'300 |\n2004 |\n7.00 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n867 |\n2004 |\n6.50 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n4'055 |\n2002 |\n5.90 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n3'242 |\n2001 |\n5.55 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n1'734 |\n2001 |\n6.00 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n2'673 |\n2000 |\n3.20 |\n|\nLandwirtschaftszone |\n2'762 |\n2000 |\n10.00 |\nDie Preise für Landwirtschaftsland bewegten sich in den letzten Jahren zwischen Fr. 0.10/m² und Fr. 10.00/m². Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von Fr. 5.72. Der aktuellste, im Jahr 2011 bezahlte Preis, ist jedoch um ein Vielfaches tiefer als die übrigen Vergleichspreise und ist somit nicht als repräsentativ anzusehen. Der ohne diesen „Ausreisser“ ermittelte statistische Verkehrswert der Landwirtschaftszone liegt bei Fr. 6.34/m².\nDer bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Vergleichspreise zwischen Fr. 5.00/m2 und Fr. 10.00/m² für Land in der Landwirtschaftszone bekannt (vgl. BGE 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.4.1, 1E.4/2002 vom 21. Oktober 2002 E. 3.3). Die Vergütung von Fr. 15.00/m² für die vorliegende Enteignung liegt folglich eindeutig über dem Verkehrswert für Land in der Landwirtschaftszone."}