{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2012-18_2012-11-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db4f6da1-221b-4554-9807-8ae94ba0af92&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "6be1bb651c1e160dc1c361e7176080e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2012 18", "600 12 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. 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(E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend\n\n1.\n1.1 (…) Gemäss § 97 Abs. 1 EntG beurteilt das Enteignungsgericht ausserdem Entschädigungsansprüche, die gegen den Kanton oder eine Gemeinde für Inanspruchnahme von Land usw. erhoben werden, ohne dass ein eigentliches Enteignungsverfahren vorausgegangen ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Landabtretung im Rahmen einer Baulandumlegung. Das Verfahrensrecht der Baulandumlegung begründet hier allerdings keine Zuständigkeit des Enteignungsgerichts. Eine solche besteht im Zusammenhang mit Baulandumlegungen lediglich hinsichtlich unerledigt gebliebener Einsprachen an die Schätzungskommission betreffend den Kostenverteiler gemäss § 71 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (SGS 400, RBG). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht der Kostenverteiler der Baulandumlegung gerügt, sondern die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. Mit einer Umlegung verbundene Landabzüge haben grundsätzlich nicht Enteignungscharakter, sondern stellen eine Art Vorzugslast in natura, eine Gegenleistung der Grundeigentümer für die ihnen aus der Ausführung der Umlegung zukommenden Vorteile, dar (BGE 100 Ia 223 E. 3c; SOG vom 25. November 1994, Nr. 41, E. 5; Hans Rudolf Steiner, Die Baulandumlegung dargestellt nach schweizerischem Recht, Zürich 1968, S. 86 ff.; VVGE 1996/1997 Nr. 26, Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1996, E. 3; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, Basel 1976, Nr. 125 IV.; vgl. auch: § 65 Abs.1 RBG).\nDer Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt nach Rechtsprechung somit keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen (BGE 100 Ia 223 E. 3c m.w.H.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. November 2010 [650 09 85] E. 5.5). Allerdings ist die Frage, ob überhaupt eine Entschädigung geschuldet ist, aufgrund Ziffer 5.3 der öffentlichen Urkunde vom 22. September 2006 nicht bestritten, da diese eine finanzielle Abgeltung ausdrücklich vorsieht. Die Höhe der Entschädigung ist jedoch nicht geregelt. Umstritten ist damit im vorliegenden Fall die Höhe einer im Grundsatz unbestrittenen Entschädigungsforderung, die eine Landabtretung ausserhalb eines eigentlichen Enteignungsverfahrens betrifft. Für eine solche Konstellation sieht der Auffangtatbestand nach § 97 Abs. 1 EntG die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts vor.\n2.\nNach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend zu machen. Die Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden (§ 97 Abs. 2 Satz 2 EntG). (…).\nDie sechsmonatige Frist zur Geltendmachung gemäss § 97 Abs. 2 EntG läuft gemäss Parteivereinbarung somit erst ab dem Vorliegen des definitiven Kostenverteilers bzw. mit dem Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2012. (…). Da die Sache materiellrechtlich als Klage zu behandeln ist, formell aber von den Parteien als Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde, werden die Parteien als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bezeichnet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.\n"}