{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_600-2012-18_2012-11-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=db4f6da1-221b-4554-9807-8ae94ba0af92&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "6be1bb651c1e160dc1c361e7176080e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["600 2012 18", "600 12 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 08.11.2012 600 2012 18 (600 12 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland \r Der Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. 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(E. 1.1) \r Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend\n\nUrteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft\n12-09 Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung / Ermittlung der Entschädigung für Landabtretung / Beurteilung von Bauerwartungsland\nDer Landabzug im Rahmen einer Baulandumlegung stellt keine Enteignung dar und ist grundsätzlich nicht zu entschädigen. (E. 1.1)\nNach § 97 Abs. 2 Satz 1 EntG sind Entschädigungsansprüche ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, beim Enteignungsgericht klageweise geltend zu machen. (E. 2)\nFür die Ermittlung der Entschädigung für Landabtretungen ist in der Regel auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor erster Instanz abzustellen. (E. 3.3)\nGemäss § 19 Abs. 2 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrwerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung oder Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen.\n(E. 3.5)\nFür die Beurteilung, ob Bauerwartungsland vorliegt, müssen die im fraglichen Zeitpunkt geltenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Erschliessungsverhältnisse, der Stand der kommunalen und kantonalen Planung und die bauliche Entwicklung in der Umgebung herangezogen werden. (E. 3.6)\nAus dem Sachverhalt:\n(…). Mit dem Erweiterungsbau des Y. wegs als Erschliessungsstrasse sollten einige anstossende Bauparzellen verkehrstechnisch im Gebiet \"X. \" erschlossen werden. Zudem hatte sich eine Baulandumlegung aufgedrängt, da die damaligen Parzellierungen des Gebiets \"X. \" zur Überbauung ungeeignet waren. Unter anderem war die der Bauernhofzone (BHZ) zugeteilte, im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 2543 des Grundbuchs B. an der Baulandumlegung beteiligt. Im Rahmen der Baulandumlegung erhielt A. von der Einwohnergemeinde B. eine provisorische Beitragsberechnung der Anstösserbeiträge für den Strassenbau X. . Die Tabelle ist datiert vom 16. Februar 2006 und stellt A. für die Abtretung von 105m² eine Landabtretungsgutschrift von\nFr. 73'500.00 (entspricht Fr. 700.00/m²) in Aussicht. Am 22. September 2006 unterzeichnete A. die öffentliche Urkunde über den Vollzug der Mutation Nr. 1417 (Baulandumlegung) im Grundbuch B. und trat damit Land der Parzelle Nr. 2543 im Halte von 105m² ab. Am\n27. Juli 2009 wurde im Rahmen des Erschliessungsprojekts \"Erschliessung Gebiet X. \" eine zweite provisorische Beitragstabelle der Anstösserbeiträge erstellt. In dieser wird für die Parzelle Nr. 2543 eine Landabtretungsgutschrift in der Höhe von Fr. 1'575.00 (entspricht\nFr. 15.00/m²) zugesprochen. Zudem werden für die Parzelle Nr. 2543 Anstösserbeiträge für Wasser, Kanalisation und Strassenbau in der Höhe von insgesamt Fr. 58'453.80 angelastet. (…)\nDie Einwohnergemeinde B. verfügte am 11. Januar 2012 die definitiven Anwenderbeiträge und Landerwerbsgutschriften gemäss der definitiven Beitragstabelle vom\n14. Dezember 2011. A. wurde in dieser definitiven Beitragstabelle eine Gutschrift für die Landabtretung in der Höhe von Fr. 1'575.00 zugesprochen. Die Beiträge für Strasse, Wasser und Kanalisation belaufen sich in Anwendung von § 18 und § 30 des Strassenreglements vom 20. November 1995 der Einwohnergemeinde B. (SR) in der Beitragsverfügung vom\n11. Januar 2012 auf Fr. 0.00, sind jedoch in der Tabelle in der Höhe von insgesamt Fr. 58'453.80 aufgeführt.\nAm 21. Januar 2012 erhob A. beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde gegen die definitive Beitragstabelle der Einwohnergemeinde B. und stellte sinngemäss das Begehren, es sei ihr eine Landentschädigung in der Höhe von Fr. 750.00/m² zuzusprechen. (…)\nIn ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. (…)\n(…) Die Beschwerdeführerin bestätigte an der Vorverhandlung, dass sie lediglich die Höhe der Landabtretungsentschädigung, nicht jedoch die Erhebung bzw. Veranschlagung der Erschliessungsbeiträge rüge.\nNach Einholung ergänzender Unterlagen wurde der Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 28. August 2012 geschlossen und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\nAus den Erwägungen:\n"}