Der Vertreter des Klägers macht für das vorliegende und das vorangegangene Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden à Fr. 250.00 geltend. Angesichts der Komplexität der sich stellenden rechtlichen Fragen wird dem Vertreter des Klägers ein Honorar im geltend gemachten Umfang von Fr. 10'499.90 zuzüglich Auslagen von Fr. 554.80 sowie 7.6% bzw. ab 1. Januar 2011 8% Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 11'900.70, zugesprochen. Entscheid Nr. 600 09 51 vom 31. März 2011 (Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Oktober 2012).