Mit diesem Begehren ist der Kläger vollumfänglich durchgedrungen und es ist ihm eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen. Gemäss § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) ist in Enteignungsprozessen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Das Honorar beträgt 180-350 Franken pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 TO). Der Vertreter des Klägers macht für das vorliegende und das vorangegangene Verfahren einen Aufwand von insgesamt 42 Stunden à Fr. 250.00 geltend.