Voraussetzung ist, dass die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt hat, wobei auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise ganz oder teilweise von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann. Der Kläger hat nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht sein Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren auf die Zahlung einer Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 beschränkt. Mit diesem Begehren ist der Kläger vollumfänglich durchgedrungen und es ist ihm eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten zuzusprechen.