7. § 71 Abs. 1 EntG bestimmt, dass die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren von der Enteignerin oder dem Enteigner getragen werden. Die Verfahrenskosten des ersten Verfahrens vor Enteignungsgericht in den Jahren 2007 und 2008 (Verfahrensnummer 600 07 107) sowie des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'000.00 sind somit der Beklagten aufzuerlegen. Die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts trägt gemäss § 71 Abs. 2 EntG die Enteignerin oder der Enteigner.