Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, welche das Gericht zu einer anderslautenden Bemessung der Entschädigung veranlassen könnten. Die Klage ist somit gutzuheissen und dem Kläger ist eine Inkonvenienzentschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zuzusprechen.