Wie bereits unter Erwägung 5.5.2 ausgeführt, bestreiten die Beigeladenen die geltend gemachte Umsatzeinbusse. Die vom Kläger vorgebrachten Zahlen werden von den Beigeladenen bestritten und bezüglich ihrer Beweiskraft in Zweifel gezogen. Da die Beigeladenen jedoch keine neuen oder ergänzenden Tatsachen vorbringen, ist das Gericht an die im Urteil vom 2. Juni 2008 gezogenen Schlussfolgerungen als gebunden zu erachten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich geworden, welche das Gericht zu einer anderslautenden Bemessung der Entschädigung veranlassen könnten.