Es reduzierte somit die zugesprochene Entschädigung in Bezug auf den geltend gemachten Schaden um 5% bzw. um Fr. 50.00 pro Tag, um den bereits in den Vorjahren eingetretenen Umsatzschwankungen Rechnung zu tragen. Ausserdem berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger vorab über die Bauarbeiten informiert wurde und beschränkte den für die Schadensbemessung massgeblichen Zeitraum auf vier Monate à durchschnittlich 22 Tage. Die Entschädigung wurde folglich auf 88 Tage à Fr. 250.00, somit auf Fr. 22'000.00 beziffert. 6.3 Wie bereits unter Erwägung 5.5.2 ausgeführt, bestreiten die Beigeladenen die geltend gemachte Umsatzeinbusse.