Vorliegend ist der Schaden, der dem Kläger durch die Umsatzeinbussen entstanden ist, in Form einer Inkonvenienzentschädigung abzugelten. 6.2 Bei der Bemessung der Entschädigung stellte das Enteignungsgericht in seinem Entscheid vom 2. Juni 2008 auf eine Umsatzeinbusse von Fr. 250.00 pro Tag ab. Es reduzierte somit die zugesprochene Entschädigung in Bezug auf den geltend gemachten Schaden um 5% bzw. um Fr. 50.00 pro Tag, um den bereits in den Vorjahren eingetretenen Umsatzschwankungen Rechnung zu tragen.