6. 6.1 Gemäss § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Bei bloss vorübergehenden Belastungen, wie sie beispielsweise im Fall von Betriebsunterbrüchen oder -einschränkungen vorliegen, steht die Entschädigung in Form einer Inkonvenienzentschädigung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c EntG im Vordergrund (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Art. 19 N 200). Vorliegend ist der Schaden, der dem Kläger durch die Umsatzeinbussen entstanden ist, in Form einer Inkonvenienzentschädigung abzugelten.