Die Immissionen haben somit die erforderliche Intensität erreicht und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und dem Umsatzrückgang ist zu bejahen. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beigeladenen keine dem Gericht bisher unbekannten Tatsachen enthalten, welche das Gericht zu einer Anpassung seiner früheren Wertungen und Schlussfolgerungen veranlassen würde. Die Immissionen, die der Kläger durch die Bauarbeiten vom 7. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 erfahren hat, sind gestützt auf die obigen Erwägungen als übermässig anzusehen. Der Kläger hat gestützt auf § 17 EntG Anspruch auf volle Entschädigung.