Das Gericht wertete diese bekannten Tatsachen im Urteil vom 2. Juni 2008 und erachtete die Ausführungen des Klägers als glaubhaft. Auch heute sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich ein Zurückkommen auf die Erwägungen des Urteils vom 2. Juni 2008 aufdrängen würde. Der vom Kläger erlittene Schaden ist als erheblich anzusehen. Die Immissionen haben somit die erforderliche Intensität erreicht und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und dem Umsatzrückgang ist zu bejahen.