Die Beigeladenen haben im vorliegenden Verfahren weder neue Tatsachen vorbringen noch den Sachverhalt durch Informationen ergänzen können. Dass die Beigeladenen die Umsatzzahlen und deren Beweiskraft einer eigenen Wertung unterziehen, kann nach dem unter Erwägung 2.3 Ausgeführten nicht zu einem abweichenden Urteil führen. Gleiches gilt für die Voraussetzung der adäquaten Kausalität. Die Vorbringen der Beigeladenen waren dem Gericht inhaltlich bereits bei der Beurteilung im Jahre 2008 bekannt. Das Gericht wertete diese bekannten Tatsachen im Urteil vom 2. Juni 2008 und erachtete die Ausführungen des Klägers als glaubhaft.