So hatte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2007 auf den erhöhten Mietzins hingewiesen, die Berechnung des geltend gemachten Schadens kritisiert und die Kausalität zwischen den Bauarbeiten und der Umsatzeinbusse bestritten. Die Vorbringen der Beigeladenen wurden folglich bereits im Urteil vom 2. Juni 2008 vom Gericht berücksichtigt und gewertet. Die geltend gemachten Ausfälle wurden dabei vom Gericht unter Vornahme verschiedener Reduktionen als plausibel erachtet. Die Beigeladenen haben im vorliegenden Verfahren weder neue Tatsachen vorbringen noch den Sachverhalt durch Informationen ergänzen können.