Dennoch sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach an den ursprünglich im Rahmen des Urteils vom 2. Juni 2008 vorgelegten Zahlen zu zweifeln wäre. Vielmehr berücksichtigte das Gericht damals die Unsicherheiten, welche in Bezug auf die eingereichten Umsatzzahlen bestanden, bei der Entschädigungsbemessung in verschiedener Weise. Die Vorbringen der Beigeladenen wurden bereits im ersten Verfahren von der Beklagten geltend gemacht. So hatte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2007 auf den erhöhten Mietzins hingewiesen, die Berechnung des geltend gemachten Schadens kritisiert und die Kausalität zwischen den Bauarbeiten und der Umsatzeinbusse bestritten.