Die behaupteten Umsatzsteigerungen, welche der Kläger auf den Wegfall der Immissionen zurückführe, würden keinen gegenteiligen Schluss erlauben. 5.5.3 Die Prüfung der vom Kläger ins Recht gelegten Zahlen erweist sich insofern als schwierig, da die Buchhaltung des "Café D. " augenscheinlich nicht nach unternehmerischen Grundsätzen geführt wird bzw. wurde. Dennoch sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach an den ursprünglich im Rahmen des Urteils vom 2. Juni 2008 vorgelegten Zahlen zu zweifeln wäre.