Bei einer allfälligen Umsatzeinbusse von wenigen Prozenten könne noch nicht von einer erheblichen Schädigung ausgegangen werden. Des Weiteren bestreiten die Beigeladenen die adäquate Kausalität zwischen den Immissionen der Baustelle und der geltend gemachten Schädigung. Diese sei vom Kläger nicht hinreichend bewiesen worden. Vielmehr deute alles darauf hin, dass der Kläger im Jahr 2006 aus anderen Gründen Umsatzrückgänge erfuhr. Die behaupteten Umsatzsteigerungen, welche der Kläger auf den Wegfall der Immissionen zurückführe, würden keinen gegenteiligen Schluss erlauben.