Das Gericht erachtete die Ausführungen des Klägers, dass seine Kundschaft zu einem wesentlichen Teil aus Arbeitern und Handwerkern bestehe, die das Café aus den umliegenden Gemeinden oder auf der Durchfahrt während der Pausen aufsuchten, als glaubhaft. Ebenfalls als nachvollziehbar befand das Gericht, dass sich die Kunden aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit zu den Parkplätzen der Liegenschaft und den längeren Wartezeiten während der Bauzeit an der W. strasse anderweitig versorgt hätten und als Kundschaft zumindest teilweise ausgefallen seien.