Das Enteignungsgericht verglich in seiner ersten Beurteilung vom 2. Juni 2008 die durchschnittlichen Tageseinnahmen des betroffenen Cafés der Jahre 2002 bis 2005 mit denjenigen des Jahres 2006 und stellte fest, dass der erhebliche Rückgang der Tageseinnahmen von rund einem Drittel im Jahr 2006 die in der Vergangenheit üblichen Schwankungen übertraf und folglich nicht alleine auf diese zurückzuführen sei. Das Gericht erachtete die Ausführungen des Klägers, dass seine Kundschaft zu einem wesentlichen Teil aus Arbeitern und Handwerkern bestehe, die das Café aus den umliegenden Gemeinden oder auf der Durchfahrt während der Pausen aufsuchten, als glaubhaft.