In seinem ersten Urteil hat sich das Gericht eben nicht der nun von den Beigeladenen vertretenen Wertung angeschlossen. Nach dem soeben Ausgeführten liegen keine sachlichen Gründe vor, die in Bezug auf die Dauer und Art der Beeinträchtigung ein Abweichen von den Erwägungen und Schlussfolgerungen des Urteils vom 2. Juni 2008 rechtfertigen würden. Die Beeinträchtigung des Klägers ist in ihrer Art und Dauer folglich als erheblich anzusehen. 5.5 Damit die Immissionen als übermässig anzusehen sind, muss ferner ein erheblicher Schaden vorliegen, der nachweislich auf die Störungsquelle zurückzuführen ist. Die Beigeladenen haben sich auch zu dieser Frage vernehmen lassen.