Auch die heutige Befragung der an dem Bauprojekt Beteiligten ergab nichts wesentlich Neues. Der vom Gericht mit Urteil vom 2. Juni 2008 festgestellte und bekannte Sachverhalt wird nicht in Abrede gestellt, die Beigeladenen nehmen vielmehr lediglich eine eigene Wertung der Situation vor. Eine andere Wertung oder Interpretation des bekannten Sachverhalts kann jedoch nicht massgebend sein. In seinem ersten Urteil hat sich das Gericht eben nicht der nun von den Beigeladenen vertretenen Wertung angeschlossen.