Dabei hat das Gericht festgestellt, dass von den Beigeladenen nichts geltend gemacht wird, was nicht bereits von der Beklagten im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht wurde. Die Beklagte hatte bereits mit Stellungnahme vom 14. November 2007 die entsprechenden Bauprotokolle eingereicht und die Übermässigkeit der Dauer der Arbeiten sowie die Besetzung der zur Verfügung gestellten Gästeparkplätze bestritten. Aus den Vorbringen der Beigeladenen gehen somit keine neuen, dem Gericht bisher unbekannten Tatsachen hervor. Auch die heutige Befragung der an dem Bauprojekt Beteiligten ergab nichts wesentlich Neues.